Satzung des Siegburger Rudervereins 1910 e.V.
Datum Inkrafttreten: 11.07.2024
Vorbemerkungen:
(1) Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Damit werden alle Funktions- und Amtsträger unabhängig von Ihrem Geschlecht (weiblich, männlich, divers) angesprochen.
(2) Da in Einzelfällen eine Unterscheidung der unterschiedlichen Vorstands-Bereiche (Gesamt-Vorstand, geschäftsführender Vorstand) erforderlich ist, wird beim geschäftsführenden Vorstand dieser explizit als geschäftsführender Vorstand bezeichnet. Die Angabe Vorstand steht immer für den Gesamt-Vorstand.
§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen Siegburger Ruderverein 1910 e.V. und hat seinen Sitz in der Wahnbachtalstraße 15 in Siegburg.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
§ 2 (Geschäftsjahr)
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein dient der Pflege und Förderung des Rudersports in Wettkampf-, Fahrtenrudern und ergänzenden Sportarten sowie der allgemein körperlichen, geistigen und sittlichen Erziehung der Jugend.
(2) Er ist politisch, rassisch und religiös neutral.
(3) Der Siegburger Ruderverein verurteilt jegliche Form von Missbrauch und Gewalt, gleich, ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt werden geeignete Maßnahmen, wie regelmäßige Fortbildungen umgesetzt und ein Beitritt zum Qualitätsbündnis gegen sexualisierte Gewalt angestrebt.
§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Verbandsmitgliedschaften)
(1) Der Verein ist Mitglied
a.) im Kreissportbund Rhein-Sieg e.V.
b.) im Stadtsportverband Siegburg e.V.
c.) im Nordrhein-Westfälischen Ruderverband e.V.
d.) im Kölner Regatta-Verband e.V.
e.) im Deutschen Ruderverband e.V.
f.) in den für weitere betriebene, ergänzenden Sportarten zuständigen Fachverbänden
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamt-Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über ihren Austritt beschließen.
§ 6 (Flagge des Vereins)
(1) Die Flagge des Vereins ist weiß, hat oben und unten einen blauen Längsstreifen und in der Mitte einen blauen Rettungsring mit den Initialen des Vereinsname (SRV 1910).
§ 7 (Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit positiver Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem
Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(6) Der Verein hat
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder (im Folgenden auch Fördermitglieder genannt)
– jugendliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
(7) Aktives Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Mitglied kann die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder an Sport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
(8) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Juristische Personen sind immer passive Mitglieder.
(9) Mitglieder unter 18 Jahren sind jugendliche Mitglieder. Auch sie können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder an Sport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
Jugendliche üben ihre Rechte persönlich aus, sofern diese Satzung nichts abweichendes regelt..
(10) Ehrenmitglied ist, wer hierzu durch die Mitgliederversammlung ernannt worden ist.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
(11) Mitglieder, die den Rudersport aktiv ausüben wollen (Erwachsene und Jugendliche) haben wahrheitsgemäß zu erklären, dass sie schwimmen können (Aufnahmeantrag/Ummeldung)
(12) Details und Fristen zum Wechsel der Art der Mitgliedschaft (z.B. von Aktiv auf Passiv) werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 8 (Jugendvertretung)
(1) Die Jugendlichen wählen einen Vereinsjugendausschuss (Jugendvorstand) und den Jugendwart.
Letzterer ist Mitglied des Vorstandes. In den Jugendvorstand und als Jugendwart ist jedes
Vereinsmitglied (nur natürliche Personen) wählbar, welches das 14.te Lebensjahr vollendet hat (Passives
Wahlrecht). Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollten nicht älter 27 Jahre sein, mind. die Hälfte der
Jugendvorstandsmitglieder sollten unter 21 Jahre alt sein.
(2) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendmitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet
über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
(4) Die Jugendlichen sind in Mitgliederversammlungen des Vereins bei Abstimmungen über Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Auch grob unsportliches Verhalten, Äußerungen extremistischer Gesinnung oder ein Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes begründen einen Vereinsausschluss.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 (Beiträge)
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben.
(2) Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 20 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.
(3) Außerdem können Umlagen für alle Mitglieder oder bestimmte Mitgliedergruppen erhoben werden.
Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Die Höhe der Beiträge, Gebühren, Arbeitsleistungen und Umlagen (nebst ergänzende Regelungen) sowie deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung festgelegt. Diese bzw. deren Änderung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie der
E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(6) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Verfahren erlassen.
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 11 (Organe des Vereins)
(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Jugendausschuss (vgl. §8)
§ 12 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Feststellung des Haushalts, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Textform) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Alle Mitglieder sind einzuladen.
(6) Bei Einladung per Mail oder Fax an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gelten die Regelungen von Absatz 5 analog.
(7) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(8) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(11) Zu Beginn einer jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(12) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Ausgenommen hiervon sind Beschlussfassungen gem. § 8 Absatz 4. Hier haben alle Jugendlichen eine Stimme. Für jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr wird das Stimmrecht bei Beschlussfassungen gem. § 8 Absatz 4. in der Mitgliederversammlung durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(13) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(14) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(15) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(16) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(17) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(18) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(19) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 (Vorstand)
(1) Der Gesamt-Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Gesamt-Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben (neben den sich aus dem Vereinsbetrieb ergebenden Aufgaben) gehören insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes und evtl. Nachträge, die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne § 26 BGB. Er setzt sich zusammen aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassierer
Personalunion im geschäftsführenden Vorstand ist nicht zulässig.
Alle Positionen müssen auf der Mitgliederversammlung (bei Vorstandswahlen) gewählt werden.
(4) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder – Funktionsvorstände – in den erweiterten Vorstand – Gesamtvorstand – wählen, in der Regel in rudervereinstypischen Funktionen. Der Gesamtvorstand vertritt den Verein nicht.
(6) Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung in den Gesamt-Vorstand gewählt.
(7) Der Gesamt-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(8) Wählbar sind Vereinsmitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach- und Wiederwahl sind zulässig.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(9) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
(10) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes mindestens einmal pro Quartal einberufen und durchgeführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen. (§13 Abschnitt 10 Satz 2 gilt hier analog).
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ehrenvorsitzende stimmen nicht mit. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(11) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte benennen.
(12) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.
Dies gilt auch für die Neuaufnahme von nicht durch die Mitgliederversammlung legitimierten Darlehen mit einem Gesamt-Betrag, dessen Höhe 50% der Mitgliedsbeiträge (ohne Umlagen) des Vorjahres übersteigt.
§ 14 (Kassenprüfer)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(3) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
(4) Fallen die beiden Kassenprüfer (z.B. wegen Tod oder Krankheit) aus, kann der Vorstand eine Prüfung durch qualifizierte Dritte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) beauftragen. Diese übernehmen dann die Funktionen und Aufgaben der Kassenprüfer.
§ 15 (Sonstige Bestimmungen)
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 4 Abs. 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten jährlich eine angemessene pauschale Vergütung gem. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Vergütung bis zum max. gesetzlich erlaubten Betrag fest.
(2) Auf die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagenersatz) haben die Vorstands- und sonstigen ehrenamtlichen Mitarbeiter einen Anspruch nach § 670 BGB, wenn diese Kosten durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und/oder Aufstellungen nachgewiesen werden.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Trainern und Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Dazu gehören:
– Geschäftsordnung
– Finanzordnung
– Ruderordnung
– Hausordnung
– Datenschutzordnung
Die Jugendordnung (§ 8 Abs.2) bedarf der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden gültig durch Beschluss des Vorstandes
und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
(6) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag
(gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(8) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 16 (Datenschutz)
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Dazu gehören Name, Adresse, Telefonnummern(n), e-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Beruf , Mitgliederstatus (Aktiv, Passiv, Jugend etc.), Funktionen im Verein (Vorstand, ÜL etc.), Ehrungen, Ruderfahrten, Ruderkilometer, Fahrtenabzeichen, sportliche Erfolge, Lizenzen und ggfs. weitere Daten (wie z.B. Sozialversicherungsdaten bei ÜL und Trainern, sofern dies aus Abrechnungsgründen oder anderen extern vorgegebenen Gründen erforderlich ist).
(2) Aufgrund der Verbands-Mitgliedschaften (vgl. § 5) ist der Verein zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten einiger Mitgliedergruppen an die dortigen Stellen verpflichtet.
In Bezug auf diese Daten steht dem Mitglied kein Widerspruchrecht zu.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten zum laufenden Sportbetrieb wie z.B. Aufstellung der Trainingsruderer, Siegerlisten, km-Leistungen, Regattaergebnisse in vereinsinternen Mitteilungen (Newsletter, Mitteilungsblatt) und auf der Webseite des Vereins. Über sportliche und gesellschaftliche Ereignisse wir auch in externen Medien berichtet (Bsp. Tages-/Wochenzeitungen).
Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Verein der Veröffentlichung bzw. Weitergabe dieser Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Zu weitergehenden Maßnahmen ist der Verein nicht verpflichtet.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Auftragserfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Für die Mitgliederverwaltung und Mitgliederkommunikation (Einladungen, Newsletter, Informationen) kann Web-basierende Software eingesetzt werden. Der Verein trägt für einen berechtigungsgesteuerten Zugang Sorge. Die Nutzung der Software sowie die Nutzung der Daten und erzeugter Mitgliederlisten wird auf die erforderlichen Funktionsträger begrenzt.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(7) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 17 (Auflösung des Vereins)
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Ruderverband, der dies nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
§ 18 (Gültigkeit dieser Satzung)
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2024 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 11.07.2024 in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
gez. E. Ring (Vorsitzender)